Arbeitnehmerveranlagung (geläufiger unter Lohnsteuerausgleich)
Ab 2017 erfolgt der Steuerausgleich für viele Arbeitnehmer antragslos automatisch durch das Finanzamt. Ebenso werden gewisse Sonderausgaben und Spenden automatisch an die Finanz gemeldet und berücksichtigt.
Freiwillig sollte aber die Arbeitnehmerveranlagung eingereicht werden, bei:
Schwankungen im abgelaufenen Jahr: Jobwechsel, Krankheit, Arbeitslosigkeit o.ä. – hier ergibt die Neuberechnung der Lohnsteuer oftmals eine Gutschrift
Nichtberücksichtigung allfälliger Absetzbeträge: Alleinverdiener, Alleinerzieher, Unterhalt, Kinderfreibetrag, Pendlerpauschale
Zusätzlicher geringfügiger Beschäftigung
Werbungskosten, die vom Dienstgeber nicht abgegolten wurden
Höheren Sonderausgaben, als an die Finanz gemeldet
Außergewöhnlichen Belastungen
Oder, wenn man mit dem automatischen Steuerbescheid nicht einverstanden ist.
Dafür hat man 5 Jahre Zeit.
Hierbei berate ich Sie gerne.